Terminsvertreter finden

 

Wann ist Prozessführung mit Terminsvertretung sinnvoll?

Die Frage, ob man bei einem Auswärtsprozess Termine selbst wahrnimmt oder einen Anwalt vor Ort einschaltet, der die Interessen des Mandanten in der mündlichen Verhandlung oder Hauptverhandlung vertritt, beantwortet sich im Regelfall danach, welche Kosten erstattet werden und welche Variante für den Hauptbevollmächtigten die wirtschaftlichere ist.

 

Möglicherweise legt es die Covid 19 Pandemie nahe, von längeren Reisen zum Gericht Abstand zu nehmen.

Wie finden Sie eine/n Terminsvertreter/in aus der interLEX-Gemeinschaft?

Sie geben den Gerichtsort ein. Dann werden Ihnen die dort ansässigen Fachanwältinnen/e und Rechtsanwältinnen/e mit ihren Schwerpunkten angezeigt. Sie nehmen Kontakt auf und vergeben das Mandat nach den Interlex-Bedingungen. Transaktionskosten entstehen nicht.

 

Der Interlex-Anwalt ist nicht der „billige Jakob“, sondern erhält die gesetzlichen Gebühren nach RVG. Entstehende Einigungsgebühren erhält er zu einem Drittel. Erstattungsfähige Reisekosten des Terminsvertreters stehen ihm zu.

Welche Kosten werden erstattet?

Schaltet man im Namen der Mandantschaft einen Terminsvertreter ein, so entstehen Mehrkosten in Höhe der 0,65 Gebühr gem. VV 3401, 3100. Dieser Betrag bildet idR die Obergrenze für erstattungsfähige und vom Mandanten geschuldete Reisekosten wenn man den Termin selbst wahrnimmt. Legt der Mandant Wert darauf, dass der Hauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrnimmt, so muss ihn der Anwalt auf Mehrkosten hinweisen. Sind die Reisekosten geringer als die 0,65 Gebühr, so wird diese nur bis zur Höhe der – niedrigeren – fiktiven Reisekosten erstattet.
Die Entscheidung, Termine selbst wahrzunehmen, kann sich wenn mehrere erforderlich werden, als Kostenfalle erweisen.

 

Wird der Terminsvertreter als Unterbevollmächtigter des Hauptbevollmächtigten bestellt, so entsteht keine Gebühr gem. VV 3401. Die Anwälte können die Honorierung des Unterbevollmächtigten frei vereinbaren. Allerdings haftet in diesem Fall der Hauptbevollmächtigte für das Honorar seines Unterbevollmächtigten.

 

Die interLEX-Gemeinschaft

Die Interlex-Gemeinschaft wurde 1992 als Überregionale Gemeinschaft von Korrespondenzanwälten gegründet und besteht seit fast 30 Jahren bis heute als Interlex-Gemeinschaft fort.
Früher wurden Terminsvertreter aus dem (gedruckten) Anwaltsverzeichnis ausgesucht. Die Mandate wurden von ihnen häufig als „Eintagsfliegen“ betrachtet und mit entsprechend geringer Sorgfalt betreut. Dem sollte durch die von dem Freiburger Rechtsanwalt Bernhard Beck gegründete Gemeinschaft abgeholfen werden:
Jedes Mitglied verpflichtet sich, Terminsvertretungen mit derselben Sorgfalt wie ein eigenes Mandat zu betreuen. Die Vergabe von Terminsvertretungen innerhalb der Gemeinschaft soll ein gegenseitiges Geben und Nehmen sein.
An diesen Prinzipien wird bis heute festgehalten.
Anders als bei manchen Nachfolgemodellen geht es nicht darum, den Terminsvertreter zu finden, der am billigsten arbeitet, sondern denjenigen, der fachlich qualifiziert ist, die Akte kennt, nicht nur einen Antrag stellen, sondern auch tatsächlich verhandeln kann.
Auch wird nicht mit kostenloser Mitgliedschaft geworben und bei Vergabe dann Transaktionskosten abgerechnet oder mit Berufseinsteigerrabatt gelockt und dann Monatsgebühren in Höhe von fast 60,00 Euro berechnet.
Bei Interlex wird der Verwaltungsaufwand gering gehalten. Die jährlichen Teilnahmegebühren betragen für den Einzelanwalt lediglich € 130,00 bzw. € 200,00 wenn er in einem AG-Bezirk, in dem sich das LG befindet, domiziliert.

Was sagen die interLEX-Mitglieder?

„Seit dem Jahr 1993 ist unsere Kanzlei Mitglied der Gemeinschaft von Korrespondenzanwälten. Während der gesamten Zeit der Mitgliedschaft gestaltete sich sowohl das Verhältnis zur InterLEX GmbH wie auch zu den Kolleginnen und Kollegen der Gemeinschaft ohne Ausnahme problemlos und harmonisch. Die Zusammenarbeit war stets von Fairness und Seriosität geprägt, insbesondere gab es niemals Probleme mit der Abrechnung. Der Umstand, dass sich am Kanzleiort kein Gericht befindet, wirkte sich nie negativ aus.“

 

„Ich möchte mich bei dieser Gelegenheit sehr herzlich für die gute Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaft von Korrespondenzanwälten bedanken. Ich bin nun seit 1998 schon Mitglied und habe es keinen Tag bereut, dass ich diese Mitgliedschaft eingegangen bin. Ich konnte feststellen, dass die beauftragten Kollegen aus der Gemeinschaft die Mandate sehr sorgfältig bearbeiten, als ob es eigene Mandate wären.“

 

„Als eines der ältesten Mitglieder dürfen wir Ihnen mitteilen, dass wir mit der von Ihnen geschaffenen Einrichtung äußerst zufrieden sind. Die vertretungsweise von uns mandatierten Kollegen sowie auch wir haben uns bei gegenseitigen Mandaten durch die auferlegte kritische Beurteilung des Sachverhaltes und des Vortrages unterstützt. Die Mitgliedschaft hat sich für uns in jedem Falle gelohnt.“

 

„Aufgrund der nun schon langjährigen Zusammenarbeit sind einige lukrative Mandatsverhältnisse zustande gekommen. Wir freuen uns auf die weitere gute Zusammenarbeit in den kommenden Jahren.“