Auszug aus dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)
Die Gebühren eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ergeben sich aus dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz – JVEG.
siehe https://www.jveg.de/media/files/jveg-2021-komplett.pdf
Die jeweiligen Stundensätze sind der Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG )zu entnehmen.
Die dort genannten Stundensätze gelten nur dann, wenn der Sachverständige gerichtlich bestellt ist. Ein von ihnen selbst beauftragter Sachverständiger ist an diese Stundensätze nicht gebunden. Sie können allerdings einen Hinweis auf die angemessene Höhe des Stundensatzes geben.
Für Sachverständige: